Betriebsübergang

Betriebsübergang

Bei der Veräußerung eines Betriebes ist die Frage zu beantworten, was mit den Arbeitsverhältnissen der Angestellten passiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält hierzu eine Regelung die wie folgt lautet:


„ § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2.den Grund für den Übergang,

3.die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4.die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.


Arbeitgeberwechsel

Nach der Vorschrift tritt also der Erwerber beim Kauf des Unternehmens in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er wird „automatisch“ neuer Arbeitgeber der Mitarbeiter. Die Arbeitsverträge gehen so über, wie sie abgeschlossen sind. Es bedarf keiner neuen Vereinbarung mit dem Erwerber.


Was ist ein Betriebsübergang?

Wann genau liegt ein Betriebsübergang i.S. des Gesetzes vor? Wann geht ein Betrieb oder Betriebsteil eigentlich durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über? Auf was kommt es dabei bei Produktionsunternehmen oder bei Dienstleistungsunternehmen an?


Hierüber haben Gerichte wie BAG und EuGH Jahrzehnte gestritten.


Ein Betriebsübergang soll vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit veräußert wird (z.B. EuGH, Urt. v. 11.3.1997, Az.13/95; BAG, Urt. v. 22.01.2009, Az. 8 AZR 158/07).


Das ist schon mal nicht der Fall, wenn nur Anteile an einer GmbH oder an einer Aktiengesellschaft verkauft werden. Denn dann bleibt der Arbeitgeber, die GmbH oder AG,als selbständige juristische Person und Arbeitgeber ja unverändert.


Ansonsten kommt es im Einzelfall auf viele verschiedene Kriterien an, die da u.a. sind:


  • Welche ( wichtigen )Betriebsmittel werden übernommen?
  • Wie ähnlich sind zukünftige Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden Außenauftritt. Gehen wesentliches Fach- bzw. Branchenwissen oder Rechte über?
  • Geht der Kundenstamm über?
  • Wird Personal übernommen, wenn ja wieviel und in welcher Funktion?
  • Werden die Geschäfte unverändert fortgeführt?


Je nachdem wie viele und welche Kriterien erfüllt sind, ist von einem Betriebsübergang und die Rechtsfolgen des § 613a BGB finden Anwendung.


Dabei erfasst 613 a BGB auch den Fall, dass nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil veräußert wird.



Widerspruchsrecht

613 a Abs. 6 gibt den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. Dann setzt sich das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fort. Aber Vorsicht, sehr häufig ist der Arbeitsplatz im alten Betrieb weggefallen und der Mitarbeiter kann nicht anderweitig eingesetzt werden, was den alten Arbeitgeber dann möglicherweise zu einer betriebsbedingten Kündigung berechtigen kann.


Informationspflichten

Den Arbeitgeber treffen umfassende Informationspflichten über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen.

Die Information kann wahlweise vom bisherigen oder vom neuen Betriebsinhaber erteilt werden.

Die Nichterfüllung der Informationspflicht hat zur Folge, dass die bereits erwähnte einmonatige Widerspruchsfrist für die Arbeitnehmer nicht zu laufen beginnt. 

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