Kündigungsschutz

Kündigungsschutz


Für den Arbeitnehmer bedeutet Kündigungsschutz, dass er nicht schutzlos Kündigungen des Arbeitgebers ausgesetzt ist, sondern sich gegen solche Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich zur Wehr setzen kann. Dies bedeutet nicht, dass er vor jeglicher Kündigung geschützt ist, der Arbeitgeber aber Regeln einzuhalten hat, vor allem keine willkürlichen Kündigungen aussprechen kann, sondern Kündigungen begründen muss. Im Kündigungsschutzprozess wird dann vom Gericht geprüft, ob diese Begründungen im Einzelfall ausreichend sind.


Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen befinden sich im Kündigungsschutzgesetz, deren § 1 wie folgt lautet:


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.


(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.


Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer greift also nach diesem Gesetz nur dann ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits sechs Monate angedauert hat und der Arbeitnehmer nicht in einem sogenannten Kleinbetrieb beschäftigt ist, da diese vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen sind.


Um einen Kleinbetrieb handelt es sich, wenn in dem Betrieb 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind, wobei Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind, nicht aber Geschäftsführer oder Auszubildende. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig berücksichtigt. So geht die gesetzliche Regelung (§23 Abs. 1 S.4 KSchG) bis zu einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 von einem Faktor 0,5 aus, bei nicht mehr als 30 Stunden, 0,75.


Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es nur 3 Kündigungsgründe, von denen wenigstens einer vorliegen muss, um die Kündigung wirksam zu machen, nämlich:


  • Personenbedingte Gründe
  • Verhaltensbedingte Gründe
  • Betriebsbedingte Gründe

 

Dieser Grund muss allerdings in der Kündigung selbst nicht genannt werden. Der Arbeitgeber muss erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Gründe vortragen und beweisen.

Wird nicht innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht, wird die Kündigung in aller Regel wirksam. Es ist also stets Eile geboten.


Greift das Kündigungsschutzgesetz, wie zum Beispiel im Kleinbetrieb, nicht ein Attest der Arbeitgeber wesentlich einfacher seine Kündigung durchzusetzen. Das Gericht kann dann die Kündigung nur daraufhin überprüfen, ob sie willkürlich erfolgt ist oder gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.


Daneben kann aber Kündigungsschutz unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Sonderkündigungsschutzes bestehen, der in weiteren Gesetzen geregelt ist. Diesen haben z.B. Schwangere, Betriebsräte und schwerbehinderte Menschen.

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